BEITRAG ZUR QUALITÄTSSICHERUNG IM STRASSENBAU
Leitfaden 2017
5 Abwicklungen der Kontrollprüfung
5.1 Beauftragung der Kontrollprüfung
Mit der Durchführung der Kontrollprüfungen sollte der Auftraggeber oder sein Beauftragter (z.B. die Aufsicht führende Bauüberwachung) direkt eine nach den RAP Stra für das erforderliche Fachgebiet anerkannte Prüfstelle beauftragen. Kriterien für die Vergabe sollten insbesondere die Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit der Prüfstelle sein. Gegebenenfalls können auch besonderen Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten von Bedeutung sein.
Im Auftrag müssen Art, Anzahl und Umfang der Prüfungen eindeutig beschrieben werden. Ebenso sind der Prüfstelle bauvertragliche Informationen zu übergeben, die für die Beurteilung der Ergebnisse benötigt werden. Darunter fiele beispielsweise ein Eignungsnachweis für Asphaltmischgut.
5.2 Umfang der Kontrollprüfung
In den jeweiligen Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien ist ein Prüfungsumfang für die Kontrollprüfungen genannt. Die Anzahl der Entnahmestellen für die Kontrollprüfungen einer Baumaßnahme hängt von deren Größe und der Art ab. Für gleichförmige Linienbauwerke wie Straßenbaumaßnahmen richtet sich die Anzahl nach der Fläche oder nach der eingebauten Menge eines Bauprodukts. In anderen Fällen, wie z.B. kleinen Bauabschnitten, Stadtstraßen, Erschließungen von Baugebieten, Brückenbaustellen oder komplexen Logistikzentren ist es sinnvoll, die Anzahl der Entnahmestellen im Einzelfall durch Überlagerung von im Aufbau analogen Teilflächen und den Tagesleistungen der Ausführung festzulegen.
5.3 Probenahme
Jedes Untersuchungsergebnis einer Probe ist abhängig von der Qualität der Probenahme. Die Probenahme und die Untersuchung bilden daher eine Einheit; sie sind beide Arbeitsschritte der Kontrollprüfung. Straßenbaustoffe weisen häufig eine heterogene Zusammensetzung auf, die die Entnahme einer Durchschnittsprobe für die Untersuchungen erschwert. Aus diesem Grunde ist eine besondere Sorgfalt bei der Probenahme erforderlich. Deshalb sind die Regeln für die Probenahme der jeweiligen Straßenbaustoffe ein wesentlicher Bestandteil des Prüfverfahrens. Eine unsachgemäße Probenahme, zum Beispiel aufgrund von Entmischungen, kann bei den Kontrollprüfungen zu mangelhaften Beurteilungen der Ergebnisse und als Folge dann zu weiterem Prüfaufwand, wie beispielsweise Schiedsuntersuchungen, führen.
Die Probenahme für Kontrollprüfungen führt der Auftraggeber in Anwesenheit des Auftragnehmers durch. Der Auftraggeber ist auch dann „Herr der Probenahme“, wenn die Handhabungen der Probenahme durch ihn vergeben sind. Über die Probenahme für Kontrollprüfungen ist ein Protokoll mit Angaben zur Identifikation und zum Geltungsbereich der Probe sowie den vertraglichen Anforderungen zu erstellen. Das Protokoll ist von beiden Vertragspartnern – Auftraggeber und Auftragnehmer – zu unterzeichnen.
Es ist hin und wieder zu beobachten, dass bei der Probenahme für Kontrollprüfungen auf die Entnahme einer Rückstellprobe, die der Auftraggeber für eventuelle Schiedsuntersuchungen aufzubewahren hat, verzichtet wird. Manchmal wird auch die Teilprobe für den Baustofflieferanten nicht entnommen. Beides – der bewusste Verzicht und das unbewusste Versäumnis – entspricht nicht den Technischen Prüfvorschriften und damit nicht dem Bauvertrag und kann zu kostenträchtigen Folgen führen, da die Probenahme nicht sachgerecht durchgeführt wurde. Das gilt nicht für die Entnahme von Bohrkernen, da hier zur Schonung der neuen Konstruktion zunächst nur die Teilprobe für den Auftraggeber zu entnehmen ist.
5.4 Folgen der Unterlassung von Kontrollprüfungen
Verzichtet der Auftraggeber auf die Kontrollprüfung, verzichtet er gleichzeitig auf seine Rechte. Dies bedeutet im Einzelnen:
- Der Auftraggeber vergütet eine Leistung ohne Kenntnis der Einhaltung der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit.
- Der Gefahrenübergang auf den Auftraggeber erfolgt durch die Abnahme; ohne Ergebnisse aus der Kontrollprüfung können mögliche Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
- Die Abnahme ohne eventuelle Vorbehalte aufgrund von vertragswidrigen Ergebnissen aus der Kontrollprüfung bewirkt die Umkehr der Beweislast. Bei einem während der Verjährungsfrist für Mängelansprüche auftretenden Sachmangel muss dann der Auftraggeber den Sachmangel darlegen und beweisen.
- Der Auftraggeber verzichtet bei fehlenden Ergebnissen aus der Kontrollprüfung auf sein Recht, die Beseitigung eventuell vorhandener Mängel zu fordern.