BEITRAG ZUR QUALITÄTSSICHERUNG IM STRASSENBAU
Leitfaden 2017
4 Voraussetzungen für Prüfungen im Straßenbau
4.1 Allgemeines
Prüfungen im Straßenbau sind wissenschaftlich und empirisch entwickelte Untersuchungsverfahren, um die Güteeigenschaften von Baustoffen, Baustoffgemischen und der fertigen Leistung auf ihre Eigenschaften und ihr voraussichtliches Gebrauchsverhaltens zu untersuchen. Die Prüfmethoden sind in ihrer Vorgehensweise und Durchführung in Normen festgelegt und in Technische Prüfvorschriften übertragen. Sie erfordern Erfahrungen und Kenntnisse, was beides von den nach RAP Stra anerkannten Prüfstellen mit ihren Ingenieuren, Laboranten und Baustoffprüfern gewährleistet werden kann.
4.2 Qualifizierte Prüfstellen
Obwohl für die Erstellung der Typprüfung und für die Werkseigene Produktionskontrolle keine formalen Voraussetzungen wie beispielsweise eine Anerkennung für das ausführende Labor oder die beauftragte Prüfstelle gefordert wird, sind dennoch Kenntnisse über die Anwendung der Regelwerke, der Normen und der Technischen Prüfvorschriften für die Auswertung und Beurteilung der Prüfergebnisse erforderlich. Dasselbe gilt auch für die Eigenüberwachung der nicht harmonisierten Bauprodukte und für die Eigenüberwachung während der Bauphase. In größeren Unternehmenseinheiten sind diese Voraussetzungen häufig vorhanden, aber kleinere Unternehmen müssen für diese Arbeiten Prüfstellen beauftragen, die dann in der Regel in dem entsprechenden Fachgebiet eine Anerkennung nach den RAP Stra haben.
Fremdüberwachungen in Zusammenhang mit nicht europäisch harmonisierten Bauprodukten sind durch nach den RAP Stra anerkannte Prüfstellen auszuführen.
Die Zertifizierung und Überwachung der Werkseigenen Produktionskontrolle dürfen nach der Bauproduktenverordnung jedoch nur notifizierte Stellen vornehmen. Zu diesem Zweck haben sich nach den RAP Stra anerkannte Prüfstellen des bup zusammengeschlossen und die bupZert GmbH gegründet. Die bupZert GmbH hat für die Zertifizierungsaufgaben das Anerkennungs- und Notifizierungsverfahren erfolgreich bei der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH bzw. beim Deutschen Institut für Bautechnik für das System 2+ durchlaufen. Für die laufende Überwachung der Werkseigenen Produktionskontrolle bedient sich die bupZert GmbH der ihr angeschlossenen Prüfstellen.
Neben der bupZert GmbH führen zahlreiche weitere notifizierte Stellen analoge eigenständige Zertifizierungsaufgaben aus.
4.3 Prüfstellen nach den RAP Stra
In den „Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau“ (RAP Stra) sind die allgemeinen Grundsätze, Voraussetzungen und Anforderungen an Prüfstellen genannt. Sie regeln das Verfahren für die privatrechtliche Anerkennung für folgende Arten von Prüfungen:
- Baustoffeingangsprüfungen,
- Eignungsprüfungen,
- Fremdüberwachungsprüfungen,
- Kontrollprüfungen,
- Schiedsuntersuchungen,
in den Fachgebieten:
- Böden einschließlich Bodenverbesserungen,
- Straßenbaubitumen und gebrauchsfertige Polymermodifizierte Bitumen,
- Bitumenemulsionen, Fluxbitumen,
- Fugenfüllstoffe,
- Gesteinskörnungen,
- Fahrbahndecken aus Beton, Betontragschichten,
- Oberflächenbehandlungen, Dünne Asphaltdeckschichten in Kaltbauweise,
- Dünne Asphaltdeckschichten in Heißbauweise auf Versiegelung,
- Asphalt,
- Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln, Bodenverfestigungen,
- Schichten ohne Bindemittel sowie Baustoffgemische und Bodenmaterial für den Erdbau,
- Geokunststoffe im Erdbau.
Die Anerkennung erfolgt durch die zuständige Straßenbaubehörde der Bundesländer auf der Basis der Entscheidung einer Kommission, die die Überprüfung der Annerkennungsvoraussetzungen vornimmt. Die Anerkennung wird für verschiedene Fachgebiete und Prüfungsarten ausgesprochen und ist an bestimmte Formalien geknüpft. Diese sind neben den personellen Anforderungen an die Prüfstellenleitung, an die fachlichen Leiter für das entsprechende Fachgebiet und an das Fachpersonal, eine entsprechende räumliche und gerätemäßige Ausstattung der Prüfstelle. Zudem ist eine Versicherung für Haftpflichtschäden nachzuweisen. In den RAP Stra sind ferner Regelungen über die Pflichten, die Überprüfung der Prüfstellen und den Ausstattungsstandard enthalten. Die Prüfstelle muss unparteiisch und frei von wirtschaftlichen Einflüssen der Bauwirtschaft und unabhängig von finanziellen Interessen Dritter sein.