6. Prüfstellen und die RAP Stra
6.1 Status und Aufgaben unabhängiger Prüfstellen
Die Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau (RAP Stra 10), Ausgabe 2010 legen die allgemeinen Grundsätze, Voraussetzungen und besonderen Anforderungen an Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau fest und regeln das Verfahren für die privatrechtliche Anerkennung als Prüfstelle im Straßenbau für folgende Arten von Prüfungen:
- Eignungsprüfungen
- Fremdüberwachungsprüfungen
- Kontrollprüfungen
- Schiedsuntersuchungen
Sie enthalten ferner Regelungen über die Rechte und Pflichten der anerkannten Prüfstellen, die Überwachung der Prüfstellen und den Ausstattungsstandard mit qualifiziertem Personal und Prüfgeräten.
Die Prüfstelle muss unparteiisch und vor allem frei von jedweden wirtschaftlichen Einflüssen der Bauwirtschaft oder der Mischguthersteller sein.
Die Anerkennung von Prüfstellen erstreckt sich auf folgende Baustoffe und Baustoffgemische und die daraus hergestellten Schichten:
- Böden einschließlich Bodenverbesserungen,
- Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel,
- Fugenvergussmassen,,
- Gesteinskörnungen,
- Oberflächenbehandlungen, Dünne Asphaltdeckschichten in Kaltbauweise,
- Asphalt,
- Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Bodenverfestigungen,
- Baustoffgemische für Schichten ohne Bindemittel und für den Erdbau,
- Geokunststoffe im Erdbau und Betondeckenbau.
Die Anerkennung wird für jede einzelne Prüfstelle, die Untersuchungen auf den genannten Gebieten durchgeführt, ausgesprochen. Sie kann auch auf einzelne Prüfgebiete beschränkt sein.
Sie ist grundsätzlich auf den Zuständigkeitsbereich der anerkennenden Behörde begrenzt. Andere Bundesländer können die Anerkennung auf ihren Zuständigkeitsbereich ausdehnen.
Allgemeine Grundsätze und Voraussetzungen für die Anerkennung, allgemeine Pflichten der anerkannten Prüfstelle, besondere Anforderungen für die Anerkennung (Leitung der Prüfstelle, Fachpersonal, Räume und gerätemäßige Ausstattung, Prüfberichte), das Verfahren der Anerkennung und die Überwachung der Prüfstelle sind in den RAP Stra im Einzelnen geregelt.
Prüfstellen, die die gestellten Anforderungen erfüllen, können nach den RAP Stra für die vorgenannten Gebiete der Baustoffuntersuchungen anerkannt werden.
Es gilt der Grundsatz, dass mit der Durchführung von Kontrollprüfungen, zusätzlichen Kontrollprüfungen, Fremdüberwachungsprüfungen und Schiedsuntersuchungen nur unabhängige Prüfstellen beauftragt werden dürfen.
Die Anerkennung erfolgt durch die zuständige Behörde des Bundeslandes, in dem die Prüfstelle ihren Sitz hat. Die so anerkannten Prüfstellen werden von den Landesstraßenbaubehörden in einer Liste geführt und veröffentlicht.
Alle Prüfbefunde und Prüfberichte müssen einen Hinweis auf die Anerkennung nach RAP Stra für das betreffende Tätigkeitsfeld enthalten.
Nicht Gegenstand des Anerkennungsverfahrens nach RAP Stra sind die Laboratorien und Prüfstellen der Bauwirtschaft bzw. der Mischguthersteller zur Durchführung von Eigenüberwachungsprüfungen des Auftragnehmers.
Sie sind wirtschaftlich unmittelbar abhängig vom Auftragnehmer und vertreten dessen Interessen. Deren Aufgabe muss es sein, durch eine qualitativ hochwertige Eigenüberwachung eine Qualitätssicherung bei der Herstellung und beim Einbau mit einer zeitnahen Fehlerkorrektur zu gewährleisten.
6.2 Folgen bei Auftragserteilung an nicht anerkannte Prüfstellen
Prüfzeugnisse nicht anerkannter Prüfstellen sind ungültig und nicht beweiskräftig, wenn sie Prüfergebnisse beinhalten, für die die Anerkennung nach RAP Stra zwingend vorgeschrieben ist, z. B. Erst-, Eignungs- und Kontrollprüfungen.
Im Zweifelsfall kann bei der zuständigen Straßenbaubehörde der Länder die anerkannte Prüfstelle angefragt werden.
Lässt ein Auftraggeber Kontrollprüfungen von einer nicht anerkannten Prüfstelle durchführen, so
- weicht der Auftraggeber vom Bauvertrag ab,
- verlässt der Auftraggeber bereits auf der Kontrollprüfungsebene die Ziele der Qualitätssicherung der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen,
- verliert der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer alle Ansprüche, wenn aufgrund einer solchen Prüfung eine mängelfreie Abnahme testiert wurde, im Nachhinein jedoch Mängel auftreten, die man aber bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Kontrollprüfung hätte aufdecken müssen.