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4. Prüfungsarten

Startseite Fachvorträge / Fachbeiträge Archiv Leitfaden – 4. Auflage 2013 4. Prüfungsarten

4.1 Grundsätze der Prüfungen im Straßenbau

Prüfungen im Straßenbau sind wissenschaftlich entwickelte oder empirische Untersuchungen, um die Zusammensetzung und die Eigenschaften von Baustoffen, Baustoffgemischen oder Teilen der fertigen Bauleistung, z. B. Asphalt- oder Betonschichten auf physikalische oder chemische Eigenschaften und des Gebrauchsverhaltens hin zu untersuchen.
Die angewandten Prüfmethoden sind in ihren Algorithmen und ihrer Durchführung festgelegt und in Normen und Richtlinien fixiert. Außer ihrer exakten Durchführung erfordern sie sehr viel Erfahrung und Wissen der in den Labors und auf Baustellen tätigen Ingenieure, Laboranten und Baustoffprüfer.
Die Ausbildung der Baustoffprüfer ist in Deutschland als Lehrberuf anerkannt und setzt fachliches Wissen, ganzheitliche Betrachtung, Präzision und Urteilsvermögen voraus.
Nur von durch zertifizierte bzw. nach RAP Stra anerkannte Laboratorien durchgeführte Prüfungen sind zuverlässige Ergebnisse zu erwarten, die eine hinreichende Sicherheit für die Erreichung vorgegebener Leistungs- und Beschaffenskriterien der Produkte und Bauleistungen ergeben.
Die Zertifizierung erfolgt nach europäischem Recht nach ISO EN DIN 2812 und in Deutschland zusätzlich durch Anerkennung gemäß RAP Stra durch die Landesbehörde, in der die Prüfstelle ihren Sitz hat. Die Anerkennung hat aber im Allgemeinen in ganz Deutschland Gültigkeit.

4.2 Erst- und Eignungsprüfungen

Am Beginn führt der Auftragnehmer durch Vorlage von Eignungsprüfungen den Nachweis, dass die zur Verwendung vorgesehenen Baustoffe und Baustoffgemische den vertraglichen Anforderungen entsprechen. Produzenten und Lieferanten haben entsprechende Nachweise zu führen, die dem Auftraggeber vorzulegen sind.

4.3 Eigenüberwachungsprüfungen

Während und nach der Bauausführung überprüft der Auftragnehmer die Güteeigenschaften der Baustoffe, Baustoffgemische und der fertigen Leitungen, ob diese den vertraglichen Anforderungen entsprechen.
Als Auftragnehmer gelten in diesem Zusammenhang auch die Baustoffproduzenten, wie z. B. die Natursteinindustrie oder die Mischgutproduzenten.
Die protokollierten Ergebnisse der Eigenüberwachungsprüfungen sind dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.
Die Eigenüberwachung ist für die Baufirma verpflichtender Bestandteil der Bauleistung und wird mit den Baupreisen abgegolten. Sie beinhaltet zum Beispiel bei den ungebundenen Schichten die Ermittlung der Korngrößenverteilung, die Feststellung der Verdichtung sowie Tragfähigkeitsuntersuchungen. Beim Asphalt sind die Ergebnisse der Mischgutuntersuchungen entsprechend TL Asphalt-StB 07 vorzulegen.
Eigenüberwachungsprüfungen beim Einbau von Asphalt beziehen sich entsprechend ZTV Asphalt-StB 07 Punkt 5.2 lediglich auf Temperaturmessungen, Beschaffenheit nach Augenschein, Einbaudicken, profilgerechte Lage und Ebenheit u. ä.
Die Eigenüberwachungsprüfungen sind Sache des Auftragnehmers und dienen ihm zur Kontrolle und Einhaltung der Qualität der eigenen Bauleistungen.
Die vertragsrelevanten Eigenschaften werden durch den Auftraggeber untersucht bzw. zur Untersuchung an eine RAP Stra anerkannte Prüfstelle vergeben.

4.4 Kontrollprüfungen des Auftraggebers

Kontrollprüfungen sind auftraggeberseitig beauftragte Prüfungen, die die Grundlage für die Bewertung der Bauleistung darstellen. Als deren Folge sind bei festgestellten Mängeln Abnahmeverweigerung, Preisabzüge oder eine Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche möglich. Die Kontrollprüfungen umfassen zum Beispiel solche eigenschaftsrelevanten Kriterien wie Zusammensetzung der Baustoffe, des Mischgutes und anderer Baumaterialien, Bindemittelgehalt und –sorte sowie Verdichtungsgrad, Querneigung, Ebenheit, Griffigkeit, Einbaudicken und Hohlraumgehalt der hergestellten Schichten. Zu ihrer Durchführung werden moderne Prüfmethoden und -geräte wie Schichtdickenmessgeräte, Planographen u. a. m. eingesetzt.
Kontrollprüfungen dürfen nur von nach RAP Stra anerkannten unabhängigen Prüfinstituten ausgeführt werden, die über leistungsfähige und dem Stand der Technik aus-gestattete Prüfmethoden und Laborgeräte verfügen. Sie sollten vom Auftraggeber nach einer Gebührenliste abgerechnet und direkt an eine RAP Stra anerkannte Prüfstelle seines Vertrauens vergeben werden.

Durch diese Prüfungen führt der Auftraggeber den Nachweis, dass die Güteeigenschaften der Baustoffe bzw. Baustoffgemische und der fertigen Leistung den vertraglichen Anforderungen entsprechen und damit auch in vollem Umfang vergütet werden können. Die Ergebnisse dieser Kontrollprüfungen werden der Abnahme zugrunde gelegt. Sie stellen die vom Auftragnehmer unabhängige Bewertung der erzielten Qualität dar.
Auch der Auftragnehmer sollte interessiert sein, dass der Auftraggeber seiner Kontrollpflicht nachkommt. Ein vom Auftraggeber an der fertigen Leistung festgestellter Mangel kann seine Ursache in bereits fehlerhaften Ausgangsmaterialien der Zulieferer haben, für den zunächst der Auftragnehmer haftet, die er aber in der Vertragskette weiterreichen kann.
Kontrollprüfungen schränken nicht die Verpflichtung des Auftragnehmers ein, Eigenüberwachungsprüfungen im erforderlichen Ausmaß durchzuführen.

4.5 Zusätzliche Kontrollprüfungen

Der Auftragnehmer kann zusätzliche Kontrollprüfungen verlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Ergebnis einer Kontrollprüfung nicht kennzeichnend für die gesamte zugeordnete Fläche ist. In diesem Fall legen dann Auftragnehmer und Auftraggeber gemeinsam die zusätzlichen Untersuchungspunkte und die zuzuordnenden Teilflächen fest.
Unabhängig davon hat der Auftraggeber das Recht, nach seinem Ermessen zusätzliche Kontrollprüfungen durchführen zu lassen.
Für die Abnahme sind die Ergebnisse der ursprünglichen und der zusätzlichen Kontrollprüfungen für die ihnen zugeordneten Teilflächen maßgebend. Die Kosten für die vom Auftragnehmer beantragten zusätzlichen Kontrollprüfungen trägt der Auftragnehmer.

4.6 Schiedsuntersuchungen

Eine Schiedsuntersuchung ist definiert als Wiederholung einer Kontrollprüfung, an deren sachgerechter Durchführung (Probenahme, Laborprüfung) begründete Zweifel des Auftraggebers oder des Auftragnehmers (z. B. aufgrund eigener Untersuchungen) bestehen.

Die Schiedsuntersuchung muss förmlich beantragt werden und ist von einer nach RAP Stra anerkannten Prüfstelle, die nicht die Kontrollprüfung oder Eigenüberwachungsprüfungen durchgeführt hat, vorzunehmen. Ihr Ergebnis tritt an die Stelle des ursprünglichen Prüfergebnisses und ist dann für die Vertragsparteien bindend.
Die Kosten der Schiedsuntersuchung, zuzüglich aller Nebenkosten, trägt derjenige, zu dessen Ungunsten das Ergebnis ausfällt.

Leitfaden

  • 1. Technisches Regelwerk im Straßenbau
  • 2. Begriffsbestimmungen aus der Qualitätssicherung
  • 3. Qualitätssicherung im Straßenbau
  • 4. Prüfungsarten
  • 5. Kontrollprüfungen
  • 6. Prüfstellen und die RAP Stra

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Leitfaden

Beitrag zur Qualitätssicherung im Straßenbau
5. Auflage 2017

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