3. Qualitätssicherung im Straßenbau
3.1 Besonderheiten
Ziel der Qualitätssicherung im Straßenbau ist der Bau von Verkehrswegen mit langer Lebensdauer und geringem Unterhaltungsaufwand im Nutzungszeitraum. Straßen werden im Allgemeinen durch Steuermittel finanziert und stellen einen bedeutenden Teil des Anlagevermögens des Staates, also des Bundes, der Länder, Kreise, Städte und Gemeinden dar.
Sie sind ein wichtiger Teil der Infrastruktur und Grundlage für die wirtschaftliche Entwicklung sowie die Verwirklichung der lebensnotwendigen, kulturellen, sozialen und freizeitlichen Bedürfnisse der Bürger.
Das umfangreiche Regelwerk wird ständig auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und Forschungen aktualisiert.
Seine strikte Einhaltung und Durchsetzung ist Voraussetzung für hohe Qualität, sichere Verkehrswege und lange Lebensdauer mit minimierten Aufwendungen für deren Sicherung.
Mehr als in industriellen und automatisierten Wirtschaftsbereichen ist die Sicherung der Qualität der Baustoffe, Baustoffgemische und der fertigen Leistung von vielen Faktoren abhängig, die jede für sich große Auswirkungen haben können.
Deshalb ist die Qualitätskontrolle im Straßenbau für alle eingesetzten Baustoffe sowie in allen Phasen der Planung und Bauausführung von erheblicher Wichtigkeit, zumal das Baugewerbe und die Bauindustrie gegenwärtig noch nicht in das System der Zertifizierung von Bautechnologien und Bauprozessen einbezogen sind und keiner Konformitätsbewertung außerhalb des Bauvertrages unterliegen.
Lediglich für Bauprodukte gilt ab 01.07.2013 die Bauproduktenverordnung der Europäischen Union, die die Zertifizierung von Bauprodukten und der Werkseigenen Produktionskontrolle durch akkreditierte Zertifizierungsstellen zum Ziele hat. Unabhängig davon, dass die Zertifizierung nur die Funktion eines vorgegebenen Systems bestätigt, ersetzt sie nicht die notwendige Prüfung und Kontrolle der spezifischen Bauleistungen auf Einhaltung der vertraglichen Bedingungen und des vorgesehenen Regelwerkes.
Unter den Bedingungen eines nicht stationären Produktionsprozesses, der linienförmigen Bauteile, der unterschiedlichen Witterungsbedingungen, des fachspezifischen und zeitabhängigen Maschineneinsatzes sowie des differenzierten Qualifikationsstandes kommt der permanenten Kontrolle durch die Eigenüberwachung des Auftragnehmers und die Kontrollprüfungen sowohl in Bezug auf die Baustoffzusammensetzung als auch an der fertigen Leistung durch den Auftraggeber eine besondere Bedeutung zu.
3.2 Bauleistungen in hoher Qualität
Entsprechend der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) sollen Bauleistungen
- die vertraglich zugesicherten Eigenschaften aufweisen
- den anerkannten Regeln der Technik und damit dem Regelwerk entsprechen
- nicht mit Fehlern behaftet sein, die den Wert oder die Tauglichkeit zu den gewöhnlichen oder nach dem Bauvertrag vorausgesetzten
Gebrauch aufheben oder mindern.
Diese Zielstellung zwingt die Vertragsparteien zu einem partnerschaftlichen Handeln und schützt den Auftraggeber vor Nachteilen, die ihm aus der Rechtsfolge und Wirkung der Abnahme erwachsen können.
Dass die Mittel für die Investitionen und Instandsetzungen fast ausschließlich aus Steuermitteln stammen, erhöht die Verantwortung des öffentlichen Auftraggebers und dokumentiert deren politischen Aspekt.
Diese Aufgabe beginnt bei der Planung und der Feststellung der Umweltverträglichkeiten, die jedoch wegen des begrenzten Anliegens dieses Leitfadens hier nicht behandelt werden können.
3.3 Verantwortlichkeiten für die Qualitätskontrolle und –analysen im Zuge der Baudurchführung
3.3.1 Verantwortung des Auftragnehmers
Der Baustoffhersteller bzw. der Baustofflieferant ist für nachfolgende Aufgaben verantwortlich:
- Durchführung der Erstprüfung bzw. Erstellung des Eignungsnachweises
Erstprüfung und Eignungsnachweis sind Bestandteil der zertifizierten Werkseigenen Produktionskontrolle (WPK).
Art und Umfang erfolgt gemäß den Technischen Lieferbedingungen und den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien.
Die Eignungsnachweise sind dem Auftraggeber vorzulegen. -
Organisation der Werkseigenen Produktionskontrollen
Die WPK ist durch den Hersteller als System festzulegen.
Die Erstinspektion und die laufende Überwachung erfolgen durch eine akkreditierte und notifizierte Stelle. Auf ihrer Grundlage erstellt der Hersteller eine Leistungserklärung und nimmt die CE-Kennzeichnung des Produktes vor.
Der Baubetrieb hat die Pflicht, seine Leistungen in eigener Regie zu überwachen bzw. in seinem Auftrag kontrollieren zu lassen.
Diese Kontrollen sind im Leistungsumfang des Bauvertrages enthalten und werden nicht besonders vergütet.
3.3.2 Verantwortung des Auftraggebers
Der Auftraggeber übernimmt entsprechend der VOB und des Regelwerkes ebenfalls Verantwortung für die Kontrolle der Bauleistungen, der eingesetzten Baustoffe und der Einhaltung der technischen Regeln.
Dazu gehört die Einsetzung einer örtlichen Bauüberwachung z. B. durch ein auf diesem Fachgebiet erfahrenes Ingenieurbüro mit folgenden Aufgaben:
- Durchführung der Bauberatungen,
- Kontrolle der durch den Baubetrieb eingereichten Prüfzeugnisse für Baustoffe und Baustoffgemische,
- Visuelle Kontrolle der gelieferten und eingebauten Materialien. Bei Zweifel und Bedenken sind gesonderte Prüfungen zu veranlassen.
- Mitwirkung bei der Probenahme, insbesondere von Asphaltmischgut,
- Anwesenheit bei wesentlichen Leistungen während des Baugeschehens und Überprüfung der Durchführung und Wirksamkeit der Eigenüberwachung des Baubetriebes,
- Abruf der erforderlichen Kontrollprüfleistungen entsprechend eines vorher mit dem Auftraggeber bzw. der RAP Stra-Prüfstelle vereinbarten Prüfplanes bzw. gemäß Technischem Regelwerk (ZTV-StB o. ä.),
- Mitwirkung bei der Bauabnahme,
- Rechnungsprüfung.
Entsprechend den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien hat der Auftraggeber als Treuhänder der im Straßenbau eingesetzten direkten und indirekten öffentlichen Gelder die Pflicht, Kontrollprüfungen durchzuführen, deren Mindestzahl im Regelwerk verankert ist.
Zur Durchführung der Kontrollprüfungen sind nur für das jeweilige Fachgebiet und durch die zuständige Fachbehörde des Bundeslandes nach RAP Stra anerkannte Prüfstellen berechtigt.
Die Ergebnisse sind die fachliche Grundlage für die Abnahme und zur Beseitigung von Mängeln.