Asphalt-Kontrollprüfung im Stadtstraßenbau

Dipl.-Ing. Jens Butzer | Bayer+Partner GmbH, Hohenlinden

Asphalt-Kontrollprüfung im Stadtstraßenbau

1. Anzahl der Proben, Art der Prüfung

Nach ZTV Asphalt-StB 01, Tabelle 1.9 soll „für jede Schicht und je angefangene 6.000 m² Einbaufläche eine Probe entnommen werden; bei Bedarf kann die Anzahl der Proben erhöht werden ( z.B. Stadtstraßenbau).“

Hier hat sich das folgende Verfahren bewährt:

  • 1 Bohrkern je 200 m Baulänge bzw. 800 m² Fläche.
  • Mind. 3 Bohrkerne bei R 2.400 m² Fläche.
  • 1 Mischgutprobe aus jeder Schicht je 1.600 m² Fläche.
  • Mind. 2 Proben bei R 3.200 m² Fläche.

Bohrkern und Mischgut sind aus demselben Profil zu entnehmen. Die Zusatzbohrkerne sollen gleichmäßig dazwischen entnommen werden.

Die zusammengehörenden Bohrkerne und Mischgutproben werden nach den Kriterien der ZTV Asphalt-StB 01, Tabelle 1.9, untersucht. An den Zusatzbohrkernen werden die Schichtdicken bestimmt.

2. Vorbereitung der Kontrollprüfung

Die Kontrollprüfung ist Sache des AG, d.h. er trägt die Kosten. Soll die Probenahme (Bohrkerne) hilfsweise vom AN durchgeführt werden, ist in das LV eine entsprechende Position aufzunehmen.

„Der AN hat die im Rahmen der Eignungsprüfung ermittelten Untersuchungsergebnisse dem AG vorzulegen“ ( s.o., Abschnitt 1.6.2 ), und dieses „rechtzeitig vor Beginn der Bauausführung“. Im Sinne einer vertragsrechtlich sauberen Abwicklung raten wir dem AG dringend, auf dieser Forderung zu bestehen, denn „diese Angaben sind maßgebend für die Ausführung und Abnahme der Bauleistung““(s.o., Abschnitt 1.4.3.2 ).

Dem AG empfehlen wir, vor Baubeginn einen Probenentnahmeplan zu fertigen, damit die Mischgutproben und Bohrkerne ordnungsgemäß entnommen werden. Denn nur dann, wenn diese aus demselben Profil stammen, können die Laborergebnisse zugeordnet und Verdichtungsgrad und Hohlraumgehalt am Bohrkern sicher berechnet und ausgewertet werden.

3. Probenahme

Die Probe ist ein Beweisstück. Daher muß sie zweifelsfrei bezeichnet, der Vorgang der Entnahme protokolliert und dieses von AG und AN per Unterschrift bestätigt werden. Vordrucke für das Protokoll sind bei Bauverlagen erhältlich. Die eindeutige Probenbeschriftung ist auf selbstklebendem Etikett zweckmäßig. Der AG soll die Probe bis zur Übergabe an die Prüfstelle unter Verschluß halten (Beweisstück!).

4. Laborprüfung, Auswertung

„Die Prüfstelle bestimmt der AG“ (s.o. Abschnitt 1.6.4.1), welche nach RAP Stra 98/01 für die Asphaltkontrollprüfung zugelassen sein muß. Um die Qualität der Laborleistung sicherzustellen, dürfen die Prüfgebühren nicht dem Wettbewerb unterliegen, d.h. die Vergabe erfolgt freihändig.

Die Prüfergebnisse werden auf der Grundlage der Eignungsprüfung ausgewertet, ein in technischer und rechtlicher Hinsicht einwandfreies Verfahren. Ohne Eignungsprüfung wird hilfsweise nach den ZTV ausgewertet. Dieses kann für den AN nachteilig sein, wenn das Prüfergebnis außerhalb der Grenzwerte der ZTV liegt. Also soll der AN, im eigenen Interesse, rechtzeitig die Eignungsprüfung vorlegen.