Satzung

SATZUNG DES BUNDESVERBANDES UNABHÄNGIGER PRÜFINSTITUTE FÜR BAUTECHNISCHE PRÜFUNGEN E.V.

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr:

Der Verband heißt: „Bundesverband unabhängiger Institute für bautechnische Prüfungen e.V.“ abgekürzt: „bup“.
Sitz, Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Berlin.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Gemeinnützigkeit; Zweck des Verbandes

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Verbandes ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch Zusammenschluss unabhängiger mittelständischer Institute für bautechnische Prüfungen und Ingenieurleistungen. Der Verband soll seine Tätigkeit im Interesse des Gemeinwohls ausüben, die beruflichen Belange seiner Mitglieder wahren und zugleich die Tätigkeit seiner Mitglieder im Sinne dieser Satzung gewährleisten.
Unabhängige mittelständische Institute für bautechnische Prüfungen sind insbesondere gekennzeichnet durch:

  • rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit
  • fachliche Qualifikation der Prüfstelle und des Prüfstellenleiters
  • persönliche Identifikation des Prüfstellenleiters und seines Vertreters mit der Prüfstelle
  • örtliche Kenntnisse in Verbindung mit der Prüftätigkeit.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  1. Vorbildliche Berufspraxis der Mitglieder, d.h. insbesondere Verpflichtung zur Durchführung der bautechnischen Prüfungen und Auswertung der Untersuchungsergebnisse nach bestem Wissen und Gewissen und dem Stand der Technik entsprechend
  2. Aufklärung über das Wesen und die Bedeutung der unabhängigen bautechnischen Prüfungen
  3. Austausch von beruflichen Erfahrungen und Förderung der beruflichen Fortbildung
  4. Qualitätssicherung des Prüfwesens durch Eigenkontrollen und durch Aufnahme von ausschließlich qualifizierten Mitgliedern
  5. Organisation und Durchführung von Vergleichsversuchen sowie Teilnahme an Vergleichsversuchen
  6. Qualitätssicherung des Prüfwesens durch Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs
  7. Förderung und Entwicklung der Prüftechnik durch Beteiligung an Forschungsvorhaben
  8. Pflege der Beziehungen zu Körperschaften und verwandten Verbänden.

Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er enthält sich jeder auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichteten Tätigkeit.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Jedes Mitglied hat in seinem Briefkopf und auf seiner Internetseite den Hinweis „Mitglied im Bundesverband unabhängiger Institute für bautechnische Prüfungen e.V.“ unter Verwendung des Verbandszeichens bup zu führen.

3. Mitgliedschaft

3.1. Mitglieder

Der Verband hat ordentliche Mitglieder und kann außerordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder berufen, aufnehmen oder ernennen.
Alle Mitglieder werden zur Mitgliederversammlung eingeladen.

3.1.1. Ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder können werden

  1. natürliche Personen, soweit sie Inhaber oder Mitinhaber einer den Vorgaben des Verbandes entsprechend qualifizierten unabhängigen bautechnischen Prüfstelle sind, die ausschließlich Baustoffprüfungen und damit zusammenhängende Ingenieurleistungen ausführt, und diese hauptberuflich als Prüfstellenleiter oder Stellvertreter leiten
  2. juristische Personen des Privatrechts und Handelsgesellschaften, die als den Vorgaben des Verbandes entsprechend qualifizierte und zugleich wirtschaftlich und rechtlich von der Wirtschaft des Bauwesens unabhängige Prüfstelle tätig sind und ausschließlich Baustoffprüfungen und damit zusammenhängende Ingenieurleistungen ausführen.

Die Prüfstellen müssen über eine RAP Stra-Anerkennung für Kontrollprüfungen verfügen.
Die Unabhängigkeit ist nur gegeben, wenn das Institut weder von Auftraggeber- noch von Auftragnehmerseite der zu prüfenden Gewerke betrieben wird.
Nicht unabhängig und nicht mittelständisch im Sinne dieser Satzung können insbesondere Antragsteller sein, die selbst sind oder an denen beteiligt sind:

  • juristische Personen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts
  • juristische oder natürliche Personen, die von den Ergebnissen der Prüfungen regelmäßig direkt oder indirekt betroffen sind, wie Auftraggeber oder Auftragnehmer der zu prüfenden Gewerke
  • juristische Personen, deren Konzernstruktur wegen ihrer Größe und Vernetzung mit den Grundsätzen eines „Verbandes unabhängiger mittelständischer Prüfinstitute“ nicht zu vereinbaren ist.

Die Beteiligung des Antragstellers an juristischen Personen oder Handelsgesellschaften, die als „nicht unabhängig“ im Sinne dieser Satzung anzusehen sind, kann ebenfalls die „Unabhängigkeit“ ausschließen.

3.1.2. Außerordentliche Mitglieder

Zu außerordentlichen Mitgliedern können ehemalige ordentliche Mitglieder oder Persönlichkeiten aus Forschung, Verwaltung und Industrie zeitlich befristet berufen werden, die an den Aufgaben des Verbandes mitarbeiten wollen oder in der Lage sind, die Ziele des Verbandes zu unterstützen.
Außerordentliche Mitglieder erhalten kein Stimmrecht.

3.1.3. Fördernde Mitglieder

Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die die Ziele des Verbandes auch materiell unterstützen.
Fördernde Mitglieder erhalten kein Stimmrecht.

3.1.4. Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich besonders um den Verband und seine Bestrebungen verdient gemacht haben.
Ehrenmitglieder erhalten kein Stimmrecht.

3.2. Aufnahmen von Mitgliedern

3.2.1 Ordentliche Mitglieder

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an die Geschäftsführung des Verbandes zu richten. Der Antragsteller hat, nachdem ihm die Geschäftsführung des Verbandes die Satzung zur Verfügung gestellt hat, folgende Unterlagen der Geschäftsführung einzureichen:

  • Handelsregisterauszug oder vergleichbare Dokumente, die Existenz, Rechtsform und Vertretungsregelung für den Antragsteller belegen,
  • Gesellschafterliste,
  • RAP Stra Anerkennung,
  • Beschreibung der Tätigkeitsfelder,
  • Erklärung der Unabhängigkeit.

Der Antragsteller hat die Unabhängigkeit im Sinne dieser Satzung nachzuweisen.
Der Verband kann alle ihm notwendig erscheinenden Unterlagen und Erklärungen zum Nachweis der Unabhängigkeit verlangen.
Die Geschäftsführung leitet die Unterlagen des Antragstellers an den Aufnahmeausschuss weiter. Der Aufnahmeausschuss prüft die eingereichten Unterlagen und unterbreitet dem Vorstand eine Empfehlung zur Aufnahme oder zur Ablehnung des Antrages.
Der Vorstand prüft die Empfehlung und ist berechtigt, Änderungen vorzunehmen bzw. sie an den Aufnahmeausschuss zur Klärung möglicherweise noch offener Fragen zurück zu verweisen.
Die ordentlichen Mitglieder des Verbandes werden durch den Vorstand über den Aufnahmeantrag und die Empfehlung des Vorstandes über die verbandsinternen Mitteilungen informiert.
Jedes Mitglied hat das Recht, innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung Einspruch gegen die Aufnahme oder Ablehnung einzulegen. Der Einspruch ist schriftlich an die Geschäftsführung zu richten. Der Einspruch ist zu begründen.
Die Geschäftsführung übermittelt die Einsprüche und die Stellungnahmen dem Aufnahmeausschuss, der auf dieser Grundlage die bisherige Empfehlung gegebenfalls novelliert und dem Vorstand übergibt. Der Vorstand entscheidet entweder selbst über den Antrag oder legt den Antrag nach eigenem Ermessen der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor. Der Vorstand ist auch berechtigt, vor seiner Entscheidung den Aufnahmeausschuss ohne oder nach nochmaliger Beteiligung der Mitglieder noch einmal zu befassen.
Der Vorstand informiert zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung die Mitglieder über den Aufnahmeantrag und seine Entscheidung.
Die Geschäftsführung setzt den Antragsteller schriftlich über die Entscheidung in Kenntnis.

3.2.2. Außerordentliche Mitglieder

Über die Berufung von außerordentlichen Mitgliedern beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

3.2.3. Fördernde Mitglieder

Über die Aufnahme von fördernden Mitgliedern beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

3.2.4. Ehrenmitglieder

Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

3.3. Stimmrecht der ordentlichen Mitglieder

Das Stimmrecht wird wahrgenommen:

  1. durch die natürlichen Mitglieder in Person
  2. bei ordentlichen Mitgliedern, die juristische Personen oder Handelsgesellschaften sind, entweder durch ihren Geschäftsführer oder Prokuristen, durch den Prüfstellenleiter oder durch dessen Stellvertreter
  3. durch einen Bevollmächtigten zu a) und b), der der betreffenden ordentlichen Mitgliedsfirma angehört oder deren Gesellschafter ist. Die Vollmacht zur Wahrnehmung des Stimmrechts ist dem Vereinsvorstand vor der Abstimmung rechtzeitig schriftlich anzuzeigen.
  4. von einem unter a) oder b.) genannten Bevollmächtigten einer anderen ordentlichen Mitgliedsfirma.

Jedes Institut kann nur mit einer Person stimmberechtigt als Mitglied vertreten sein. Eine Mitgliedsfirma kann maximal drei weitere Stimmrechte wahrnehmen.

4. Ausscheiden aus dem Verband

4.1. Ordentliche Mitglieder

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Konkurs, Liquidation oder Ausschluss des Mitgliedes.
Der Austritt kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle des Verbandes erklärt werden.
Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn

  1. die Mitgliedschaft auf unrichtige Angaben zurückzuführen ist
  2. die Voraussetzungen nach Abschnitt 3.1.1 nicht mehr erfüllt sind
  3. es gröblich die Interessen des Verbandes schädigt oder gegen die Satzung verstößt
  4. es trotz zweimaliger Erinnerung seinen Beitrags- und Umlageverpflichtungen nicht nachgekommen ist.

Der Aufnahmeausschuss prüft im Vorfeld den Ausschluss auf der Grundlage vorliegender Informationen, Nachweise und der Satzung. Er gibt eine Empfehlung an den Vorstand. Der Vorstand prüft die Empfehlung und ist berechtigt, Änderungen vorzunehmen bzw. sie an den Aufnahmeausschuss zur Klärung möglicherweise noch offener Fragen zurück zu verweisen.
Der beabsichtigte Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch den Vorstand (alternativ durch die Geschäftsführung) mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von 30 Tagen zu der Entscheidung zu äußern.
Die Geschäftsführung übermittelt einen etwaigen Einspruch bzw. die Stellungnahme des Auszuschließenden an den Aufnahmeausschuss, der auf dieser Grundlage die bisherige Empfehlung gegebenfalls novelliert und dem Vorstand übergibt. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss.
Der Vorstand informiert zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung die Mitglieder über den Ausschluss. Er begründet seine Entscheidung.
Ein ausgeschiedenes Mitglied kann frühestens 6 Monate nach dem Ausscheiden einen Wieder-aufnahmeantrag stellen.
Mit dem Ausscheiden verliert das Mitglied jeglichen Anspruch auf Leistungen des Verbandes. Rechte des Verbandes gegen ein ausscheidendes Mitglied werden vom Ausscheiden nicht berührt, insbesondere Beitrags- und Umlageverpflichtungen, die bis zum Ende des Geschäftsjahres zu entrichten sind.

4.2. Außerordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Konkurs, Liquidation oder Ausschluss des Mitgliedes. Der Austritt kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle des Verbandes erklärt werden. Außerordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder können aus dem Verband aus den in Ziffer 4.1 a) und c) genannten Gründen ausgeschlossen werden oder aus wichtigem Grund, wenn dem Verband oder dessen Mitgliedern unter Berücksichtigung berechtigter Interessen des auszuschließenden Mitglieds ein Verbleib des auszuschließenden Mitglieds im Verband nicht zugemutet werden kann. Über den Ausschluss von außerordentlichen und fördernden Mitgliedern sowie über die Abberufung von Ehrenmitgliedern beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

5. Verstöße gegen die Satzung und Verbandsinteressen

Jedes Mitglied ist bei Kenntnis belastender Fakten verpflichtet, den Vorstand über Verstöße gegen die Satzung und Verbandsinteressen zu informieren.
Ein Verstoß liegt u. a. dann vor, wenn ein Mitglied schuldhaft

  1. seine Verpflichtungen zur gewissenhaften Durchführung von Prüfungen und Auswertung der Untersuchungsergebnisse nicht erfüllt
  2. den Verband oder seine Mitglieder durch sein Verhalten geschädigt oder sein Ansehen erheblich gefährdet hat.

Beim Vorliegen belastender Fakten hat der Vorstand das betreffende Mitglied hiervon zu unterrichten und eine Überprüfung durch den Aufnahmeausschuss zu veranlassen. Über die Herkunft der Informationen ist Vertraulichkeit zu wahren.
Der Aufnahmeausschuss informiert den Vorstand über die Ergebnisse der Überprüfung. Der Vorstand entscheidet über die weitere Vorgehensweise, wie Abmahnung oder Ausschluss nach Abschnitt 4.1.

6. Verbandsorgane

Die Organe des Verbandes sind

  • die Mitgliederversammlung (Ziffer 7)
  • der Vorstand (Ziffer 8)
  • der Aufnahmeausschuss (Ziffer 9)
  • die Geschäftsführung (Ziffer 10).

Für den Vorstand, den Aufnahmeausschuss sowie den Posten des Rechnungsprüfers sind nur ordentliche Mitglieder zugelassen.
Die Mitglieder von Vorstand und Aufnahmeausschuss sowie die Geschäftsführung und ihre Mitarbeiter haben die ihnen obliegenden Aufgaben unparteiisch durchzuführen und zu ihrer Kenntnis gelangte interne Geschäfts- und Betriebsvorgänge während und nach der Amtsausübung streng vertraulich zu behandeln.
Mitglieder des Vorstandes, des Aufnahmeausschusses und die Rechnungsprüfer üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Für die Teilnahme an Verbandsausschuss-Sitzungen und anderer für den Verband erforderlicher Reiseaktivitäten erhalten sie die Reisekosten nach den steuerlich geltenden Sätzen vergütet.

7. Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über

  • den Geschäftsbericht
  • die Jahresabrechnung für das vergangene Geschäftsjahr
  • die Wahl von Vorstand, Aufnahmeausschuss und Rechnungsprüfer
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Bewilligung des Haushaltsplanes und Festsetzung der Beiträge und sonstigen Umlagekosten nebst Vorschüssen
  • die Berufung von außerordentlichen Mitgliedern und Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie die Aufnahme von fördernden Mitgliedern sowie den Ausschluss von außerordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und fördernden Mitgliedern
  • die Änderung der Satzung
  • die Auflösung des Vereins.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in seinem Auftrage von der Geschäftsführung schriftlich an alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen mindestens einmal im Geschäftsjahr einberufen.
Wenn dies in einem nach Ermessen des Vorstandes zu bestimmenden dringenden Fall erforderlich ist oder mindestens ¼ der Mitglieder den Vorstand hierum ersuchen, darf der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. In diesem Fall ist eine Frist unter Angabe der Tagesordnung von 10 Tagen zu wahren.
Jedes Mitglied darf bis 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung durch schriftliche Anzeige an den Vorstand unter Bezeichnung des konkreten Tagesordnungspunktes oder Beschlussgegenstandes eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen. Der Vorstand hat Mitglieder über die Ergänzung bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich (Brief, Telefax oder E-Mail) zu informieren.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Stimmberechtigt sind nur die erschienenen ordentlichen Mitglieder oder deren gemäß Ziffer 3.3 c) Bevollmächtigte.
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet, über deren Verlauf verfasst die Geschäftsführung eine von ihr neben dem Versammlungsleiter zu unterzeichnende Niederschrift, aus der Ort, Zeit, Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und Abstimmungsverfahren hervorgehen sollen. Bei Satzungsänderungen ist der Wortlaut im Protokoll anzugeben.
Über die Zusendung der Niederschriften zur Mitgliederversammlung an fördernde, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Stimmengleichheit bei Abstimmung gilt als Ablehnung.
Satzungsänderungen sowie Auflösung des Verbandes sind in Abschnitt 13 dieser Satzung geregelt.
Wird einer öffentlichen Abstimmung durch Zuruf von einem Stimmberechtigten widersprochen, so muss schriftlich in geheimer Wahl abgestimmt werden.

8. Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. Seine Amtsdauer beträgt 3 Jahre und währt bis zur Neuwahl. Die Wiederwahl ist zulässig.
Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter.
Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand nimmt alle Aufgaben wahr, soweit nicht diese Satzung sie ausdrücklich anderen Organen zuweist. Er leitet die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich und unparteiisch, er bedient sich zur Durchführung der Geschäftsführung.
Der Vorstand trifft Entscheidungen in der Regel im Rahmen von Vorstandssitzungen. Entscheidungen können aber auch außerhalb von Sitzungen im schriftlichen Umlaufverfahren oder im Rahmen von Telefon- oder Videokonferenzen getroffen werden. Entscheidungen im schriftlichen Umlaufverfahren sind jedoch nur zulässig, wenn nicht ein Vorstandsmitglied eine Befassung im Rahmen einer Vorstandssitzung oder einer Telefon- oder Videokonferenz verlangt. Im Übrigen kann der Vorstand jedes Verfahren zur Beschlussfassung wählen, wenn alle Vorstandsmitglieder teilnehmen oder der Art der Beschlussfassung zustimmen.
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. In Ange¬legenheiten des eigenen Unternehmens ist das Vorstandsmitglied von der Beschlussfassung ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder, wenn der Vorsitzende von der Abstimmung ausgeschlossen ist, die Stimme des Stellvertreters. Über die Beschlüsse sollen Niederschriften gefertigt werden, die vom Vorsitzenden und von der Geschäftsführung zu unterzeichnen sind. Kann die Geschäftsführung nicht anwesend sein, soll die Niederschrift von dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden unterschrieben werden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zum nächsten Wahltermin die Position unbesetzt lassen oder auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung den Mitgliedern einen Vorschlag zur Besetzung unterbreiten. Die Mitglieder stimmen mit einfacher Mehrheit über den Kandidaten ab. Der Vorstand bleibt beschlussfähig, solange er über mindestens zwei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, verfügt.

9. Aufnahmeausschuss

Der Aufnahmeausschuss berät über die Anträge zur Aufnahme nach Ziffer 3.2.1 und zum Ausschluss von Mitgliedern nach Ziffer 4.1 und überprüft Verstöße seitens der Mitglieder nach Ziffer 5 der Satzung. Er wird auf drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Der Aufnahmeausschuss besteht aus 3 nicht dem Vorstand angehörigen Mitgliedern. Der Ausschuss wählt aus seinen Reihen einen Obmann, der die Sitzungen einberuft und leitet oder dazu einen Vertreter bestimmt.
Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. In Angelegenheiten des eigenen Unternehmens ist das Ausschussmitglied von der Beschlussfassung ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmanns.
Falls erforderlich, kann der Obmann des Aufnahmeausschusses Entscheidungen des Ausschusses auch auf schriftlichem Wege unter Fristsetzung herbeiführen. Über Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen und vom Obmann zu unterzeichnen.

10. Geschäftsführung

Die Geschäftsführung verrichtet die Geschäfte des Vereins entsprechend dieser Satzung und den Beschlüssen von Mitgliederversammlung und Vorstand. Sie sorgt für ihre büromäßige Erledigung. Ihr obliegt ferner die Verwaltung des Verbandsvermögens. Sie nimmt an den Sitzungen von Mitgliederversammlung und Vorstand teil.
Die Geschäftsführung wird vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Vorstandes berufen und abberufen.

11. Rechnungsprüfung

Zur Prüfung des Jahresabschlusses und der Verwaltung des Verbandsvermögens werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren zwei Rechnungsprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Wiederwahl ist zulässig.
Die Rechnungsprüfer prüfen die Einnahmen und Ausgaben sowie die Disposition des Verbandsvermögens auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit und teilen das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung mit.

12. Verbandsvermögen

Der Verband finanziert die Durchführung seiner Aufgaben durch Aufnahmegebühren, Beiträge, Umlagen und andere nicht zweckgebundene finanzielle Mittel.
Mitgliedsbeiträge sind in einem Geschäftsjahr jeweils mit Wirkung für das folgende oder mehrere folgende Geschäftsjahre festzulegen.
Umlagen dürfen grundsätzlich nur bis zu einer Höhe des 0,5-fachen des Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr erhoben werden. Darüber hinaus darf die Mitgliederversammlung außerordentliche Sonderumlagen festsetzen, wenn und soweit dies für den Bestand des Verbandes unabweisbar notwendig ist. In diesem Fall steht aber jedem ordentlichen Mitglied ein außerordentliches Austrittsrecht zu, das nur binnen 3 Wochen nach Mitteilung des Beschlusses über die Festsetzung der außerordentlichen Sonderumlage ausgeübt werden kann. Die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen für das laufende Geschäftsjahr mit Ausnahme der außerordentlichen Sonderumlage bleibt von dem außerordentlichen Austritt unberührt.
Das Vermögen des Verbandes muss nach soliden wirtschaftlichen Grundsätzen verwaltet werden.
Ehrenmitglieder sind von der Beitrags- und Umlageverpflichtung befreit.
Für fördernde Mitglieder und außerordentliche Mitglieder kann der Vorstand Beitragsleistungen und Umlagen festlegen, die von denen für ordentliche Mitglieder abweichen.

13. Satzungsänderung und Auflösung

Satzungsänderungen können nur auf einer Mitgliederversammlung und zwar mit mindestens 3/4 der anwesenden Stimmen, beschlossen werden, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder gemäß Ziffer 3.3 c) wirksam vertreten ist. Diese Mitgliederversammlung muss mit einer Ladungsfrist von 4 Wochen einberufen sein.
Die Auflösung des Verbandes bedarf der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder gemäß Ziffer 3.3 c) wirksam vertreten sein muss. Auch sie kann nur in einer Mitgliederversammlung gemäß Ziffer 7 beschlossen werden.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung zum Zwecke des Auflösens hat per Einschreiben zu erfolgen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für einen gemeinnützigen Zweck.

14. Schiedsgericht, Zuständigkeit der staatlichen Gerichte

Streitigkeiten, die sich zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern aus der Satzung, aus der Tätigkeit des Aufnahmeausschusses oder aus der praktischen Verbandstätigkeit ergeben, sind durch ein Schiedsgericht zu entscheiden.
Das Schiedsgericht wird auf Antrag gebildet und verfährt in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der §§ 1025 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
Beide Parteien benennen je einen Beisitzer. Die Beisitzer sollen erfahrene, sachverständige Prüfingenieure sein. Ein Beisitzer darf dem Vorstand des Verbandes angehören. Die beiden Beisitzer wählen einen Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss.
Kommt eine Einigung über den Vorsitzenden binnen 14 Tagen nach der Benennung der Beisitzer nicht zustande, so ist durch die Geschäftsführung des Verbandes der Präsident des zuständigen Landgerichts um die Benennung des Vorsitzenden zu ersuchen. Dies gilt auch für den Fall der Nichtbenennung eines Beisitzers binnen 14 Tagen nach Aufforderung.
Mitglieder des Schiedsgerichts können abgelehnt werden. Über den Antrag auf Ablehnung eines Schiedsrichters entscheidet das Schiedsgericht endgültig.
Die am Schiedsverfahren Beteiligten sind verpflichtet, über die Vorgänge, über die sie hierbei Kenntnis erhalten, Stillschweigen zu wahren, soweit nicht Gesetze dieser Bestimmung entgegenstehen.
Über Einzelheiten des Schiedsverfahrens entscheidet das Schiedsgericht unter entsprechender Zugrundelegung der §§ 1025 ff. ZPO. Das Schiedsgericht entscheidet über den Streitfall und über die Auferlegung der Kosten des Schiedsverfahrens. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist zu begründen.
Durch die Bestimmung wird der ordentliche Gerichtsweg nicht ausgeschlossen, sofern die Parteien die Entscheidung des Schiedsgerichts nicht als für sich verbindlich akzeptieren wollen. Sofern das Mitglied Kaufmann ist, sollen über alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft und dieser Satzung die sachlich zuständigen Berliner Gerichte entscheiden. Der Verband ist jedoch berechtigt, gegen Mitglieder auch in deren allgemeinem Gerichtsstand zu klagen. Es findet ausschließlich deutsches materielles Recht Anwendung.
Die durch das Schiedsgericht getroffene Kostenentscheidung ist jedoch für beide Parteien verbindlich.

15. Salvatorische Klausel

Sollte eine der Regeln dieser Satzung unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vorschriften nicht.

Die vorliegende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 17.03.2016 mit der erforderlichen 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 Abs. 1 S. 4 BGB wird versichert.
Die letztgültige Fassung vom 26.03.2015 wird ersetzt.
Stand: 17.03.2016

Der Vorstand

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